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Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen der IV nach Leistungsart und IV-Stelle

Selektion der Variablen

Bundesamt für Sozialversicherungen, E-Mail: data@bsv.admin.ch
Person; 1000 Franken
Jetzt sind Sie auf der Seite Variable auswählen angelangt. Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, die Variablen und Werte auszuwählen, die Sie in Ihrem Tabellenergebnis anzeigen möchten. Eine Variable ist eine Eigenschaft einer statistischen Einheit. Die Seite ist in mehrere Felder unterteilt, eines für jede Variable, aus denen Sie Werte auswählen können, indem Sie auf einen oder mehrere Werte klicken um sie zu markieren. Sie beginnt immer mit der Statistikvariablen, die der wichtigste gezählte Wert in der Tabelle ist.
obligatorisch

ausgewählt 0 Total 2

obligatorisch
Feld für die Suche nach einem bestimmten Wert in der Liste. Hier finden Sie Beispiele für Werte, nach denen Sie suchen können.Medizinische Massnahmen , Besondere Schulung , Massnahmen der Frühintervention ,

ausgewählt 0 Total 10

Feld für die Suche nach einem bestimmten Wert in der Liste. Hier finden Sie Beispiele für Werte, nach denen Sie suchen können.IV-Stelle - Total , Zürich , Bern / Berne ,

ausgewählt 0 Total 28

Optionale Variable
obligatorisch
Feld für die Suche nach einem bestimmten Wert in der Liste. Hier finden Sie Beispiele für Werte, nach denen Sie suchen können.2006 , 2007 , 2008 ,

ausgewählt 1 Total 17

Die Anzahl der gewählten Datenzellen ist:
(erlaubte Höchstzahl ist 2 500 000)

Bildschirmanzeige ist beschränkt auf 5 000 Zeilen und 40 Spalten

Anzahl gewählter Zellen übersteigt die erlaubte Höchstzahl
Metainformationen
Letzte Änderungen: neuer Datensatz (Jahr 2022)
Referenzperiode: Kalenderjahr
Stand der Datenbank: Dezember 2022
Raumbezug: Schweiz
Erhebung:IV-Statistik
Grundgesamtheit
Zur Grundgesamtheit gehören alle versicherten Personen, für welche die IV im betrachteten Kalenderjahr mindestens eine Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme eines externen Leistungserbringers vergütet hat.
Eingliederungsmassnahmen
Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen gemäss Art. 8 IVG medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art und Hilfsmittel (bis 2007 auch Massnahmen für die besondere Schulung). Hinzu kommen die Massnahmen der Frühintervention, die im IVG gesondert aufgeführt werden (Art. 7d IVG).
Kosten
Die ausgewiesenen Kosten entsprechen den durch externe Leistungserbringer fakturierten Aufwendungen. Ausgeklammert bleiben somit die Kosten der von den IV-Stellen selber erbrachten Eingliederungsmassnahmen, die in den Verwaltungskosten der IV-Stellen enthalten sind.
Zeitreihe
Die Rechnungen werden der ZAS teils auf Papier, teils in elektronischer Form übermittelt. Kohärente Zeitreihen über die Gesamtheit der Rechnungen sind ab 2006 möglich.
Besondere Schulung
Seit 2008 sind die Massnahmen für besondere Schulung in der Zuständigkeit der Kantone (NFA). Für 2008 bis 2011 handelt es sich um Leistungen, welche während dieser Zeit ausbezahlt wurden, jedoch vor dem 1.1.2008 durchgeführt wurden.
Massnahmen der Frühintervention und Integrationsmassnahmen
Eingeführt am 1.1.2008 im Rahmen der 5. IV-Revision.
Beratung und Begleitung
Eingeführt am 1.1.2022 im Rahmen der Weiterentwicklung IV.